§ 177 Abs. 6 StGB

Vergewaltigung

Der Vorwurf der Vergewaltigung ist einer der schwersten des Strafrechts. Er ist als Verbrechen eingestuft — eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen, es droht stets eine Freiheitsstrafe. Zugleich hängt der Ausgang solcher Verfahren häufig an der Beweislage: Nicht selten steht Aussage gegen Aussage. Gerade deshalb werden die Weichen in der frühen Phase des Verfahrens gestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vergewaltigung ist kein eigener Tatbestand, sondern ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB).
  • Mindeststrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe — eine Geldstrafe ist in keiner Variante des § 177 StGB vorgesehen.
  • Häufig steht Aussage gegen Aussage — der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage kommt entscheidende Bedeutung zu.
  • Wer von Ermittlungen erfährt: keine Angaben zur Sache, nichts unterschreiben, umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten.

Ein besonders schwerer Fall — kein eigener Tatbestand

Die Vergewaltigung baut auf dem Grundtatbestand des § 177 StGB auf. Erst kommt der sexuelle Übergriff (sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen) oder die sexuelle Nötigung (mit Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage); die besonders erniedrigende, mit einem Eindringen in den Körper verbundene Handlung macht daraus den besonders schweren Fall der Vergewaltigung.

Diese Konstruktion ist verteidigungsrelevant: Wird bereits der Grundtatbestand — etwa der erkennbare entgegenstehende Wille — in Frage gestellt, ist auch der besonders schwere Fall nicht erfüllt. Und selbst wenn der Grundtatbestand vorliegt, kann die Regelwirkung des besonders schweren Falles im Einzelfall entkräftet werden.

Die Tatbestandsmerkmale

Der Grundtatbestand

Erforderlich ist zunächst ein sexueller Übergriff oder eine sexuelle Nötigung nach § 177 StGB: eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person (§ 177 Abs. 1) oder unter Einsatz von Gewalt, Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 5).

Die qualifizierende Handlung

Hinzukommen muss der Beischlaf oder eine ähnliche sexuelle Handlung, die das Opfer besonders erniedrigt, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Diese Merkmale sind im Einzelfall genau zu prüfen.

Das Herzstück: der erkennbare Wille (Reform 2016)

Seit der Reform 2016 („Nein heißt Nein“) kommt es darauf an, ob die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der betroffenen Person erfolgte. Der entgegenstehende Wille kann ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck kommen.

Damit rücken zwei Fragen in den Mittelpunkt: Lag ein erkennbar entgegenstehender Wille vor? Und hatte der Beschuldigte hiervon Kenntnis? Beide Fragen sind häufig der entscheidende Streitpunkt — insbesondere, wenn die Beteiligten den Ablauf unterschiedlich schildern.

Strafrahmen und Steigerungen

Der Strafrahmen richtet sich nach der konkreten Tat:

  • Besonders schwerer Fall (§ 177 Abs. 6): Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
  • § 177 Abs. 7: Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren — etwa wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
  • § 177 Abs. 8: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren — etwa wenn der Täter eine Waffe verwendet, das Opfer schwer misshandelt oder in Lebensgefahr bringt.
  • Mit Todesfolge (§ 178 StGB): lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Wichtig: Eine Geldstrafe ist in keiner Variante des § 177 StGB vorgesehen. Allerdings kann eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden — ein zentrales, realistisches Verteidigungsziel, etwa über einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 9) oder die Entkräftung der Regelwirkung.

Verbrechen: Konsequenzen für das Verfahren

Als Verbrechen hat die Vergewaltigung besondere verfahrensrechtliche Folgen:

  • Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO kommt nicht in Betracht; maßgeblicher Weg ist die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO).
  • Es besteht ein erhöhtes Risiko der Untersuchungshaft; die Prüfung von Haftgründen und Haftverschonung ist vordringlich.
  • Ziel der Verteidigung ist neben dem Freispruch häufig die Bewährungsfähigkeit der Strafe.

So verteidigen wir beim Vorwurf der Vergewaltigung

Beim schwersten Vorwurf zählt jede Stunde: Die erste Phase des Verfahrens entscheidet oft über den weiteren Verlauf. Wir übernehmen umgehend die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, beantragen vollständige Akteneinsicht und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

01

Sofortiges Handeln und U-Haft

Wir reagieren umgehend, prüfen Haftgründe und Haftverschonung und sichern, dass keine voreilige Aussage die Verteidigung belastet.

02

Der erkennbare Wille

Wir prüfen, ob ein erkennbar entgegenstehender Wille vorlag und ob der Beschuldigte ihn kannte.

03

Einvernehmen und Irrtum

Wir prüfen ein einvernehmliches Geschehen und einen möglichen Irrtum über das Einverständnis (§ 16 StGB) — dieser kann den Vorsatz ausschließen.

04

Aussage gegen Aussage

Wir prüfen Aussageentstehung und -konstanz; ein aussagepsychologisches Gutachten nach den Maßstäben der Rechtsprechung (BGHSt 45, 164) kann geboten sein.

05

Regelwirkung und minder schwerer Fall

Wir arbeiten an der Entkräftung der Regelwirkung oder einem minder schweren Fall — für einen bewährungsfähigen Strafrahmen.

06

Wissenschaftliche Fundierung und Revision

Mit Prof. Dr. Sönke Gerhold als Of Counsel verbinden wir praktische Verteidigung und wissenschaftliche Expertise — bis in die Revision.

Der Ablauf des Verfahrens

  1. Ermittlungsverfahren: Vorladung, Durchsuchung, Sicherung von Spuren und Daten, häufig Haftprüfung. Frühester und wichtigster Zeitpunkt der Verteidigung.
  2. Zwischenverfahren: Entscheidung über Anklage oder Einstellung (§ 170 StPO).
  3. Hauptverfahren: Beweisaufnahme mit Schwerpunkt auf Aussage und Glaubhaftigkeit.
  4. Rechtsmittel: Berufung und Revision sichern die Überprüfung des Urteils.

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt zwanzig Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). War das Opfer zur Tatzeit minderjährig, ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Vergewaltigung ist ein Offizialdelikt; ein Strafantrag ist nicht erforderlich.

Folgen über die Strafe hinaus

  • Freiheitsstrafe; bei einer Strafe bis zu zwei Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung möglich.
  • Eintrag im Bundeszentralregister und im erweiterten Führungszeugnis (§ 30a BZRG).
  • Bei entsprechender Prognose ggf. Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung.
  • Erhebliche berufliche und soziale Folgen bereits im Ermittlungsstadium.

FAQ zur Vergewaltigung

Nein. Die Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB).

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Eine verlässliche Einschätzung ist erst nach Kenntnis der konkreten Umstände und der Verfahrensakte möglich.

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